Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Jedoch verlaufen diese nicht immer zur Zufriedenheit der jeweiligen Reisenden ab. Häufig tritt der erste Ärger schon beim Abflug auf. Der Flieger kommt verspätet oder noch schlimmer der Flug wird annulliert.
Es stellt sich sodann die Frage: „Muss ich mir das gefallen lassen“?
Hierauf ist ein entscheidendes Nein zu antworten!!
Zur Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren gegenüber EU-Fluggesellschaften oder Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EU-Gebiet fliegen, ist am 17. Februar 2005 die Fluggastrechteverordnung in Kraft getreten.
Regelungsgebiete sind:
• Nichtbeförderung bei Überbuchung
• Annullierung von Flügen
• Große Verspätungen
• Nicht durchgeführte Flüge innerhalb von Pauschalreisen
Leistungsverpflichtete sind:
Anbieter von
• Linienflügen
• Charterflügen
• Billigflügen
Es ist dabei darauf zu achten, dass bei Pauschalreisen die Ansprüche aus der Fluggastverordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen sind, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft.
Umfang der Ansprüche bestimmt sich danach, ob eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung vorliegt.
Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat der Passagier Anspruch auf:
• Erstattung des Ticketpreises
• frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
• frühestmögliche Beförderung zum Zielort
• Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:
• 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
• 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
• 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2 Stunden nach dem geplanten Flug eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50% kürzen.
Der Passagier hat bei Annullierung Anspruch wahlweise auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- kostenloser Rückflug zum Abflugort
- anderweitige Beförderung zum Zielort
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
- 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
- 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat
Als weitere Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von
- 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
- 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
- 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.
- Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen.
Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ eingetreten, daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. November 2009) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (BGH vom 12.11.2009, AZ: XaZR 76/07).
Würden technische Defekte, die in den Verantwortungs- und Risikosphäre des Luftfahrtunternehmers angesiedelt sind, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fallen, so liefen die Regelungen der EU-Verordnung Nr. 261/2004 weitgehend ins Leere. Denn dann beriefen sich alle Luftfahrtunternehmen bei Störungen in der Durchführung ihres Flugbetriebes stets auf technische Defekte, um sich der Haftung zu entziehen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009, AZ: 22 S 215/08).
Bei direkten Anschlussflügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einzelner Teilstrecken maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei Annullierung kann nichts anderes gelten.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 09.07.2009 (Az.: C 204/08) klargestellt, dass die Klage gegen Fluggesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten der EU auch am Gericht des Abflug- oder Ankunftsortes erhoben werden kann.
Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.
Bericht von Rechtsanwältin Diana Federau, Beyerlin Anwälte, die Ihnen bei Rückfragen sehr gerne zur Verfügung steht.