Lateinamerika-Blog by Miller Reisen

Monatsarchiv für September 2011

Sonderangebot Mexico PUR

Unsere Rundreise „Mexico Pur“ können wir Ihnen zu auserwählten Terminen von Januar-März 2012 zu einem Sonderpreis von 1.990,– EUR inkl. Flug ab/bis Deutschland pro Person im Doppelzimmer anbieten. (Rabatt 240,- EUR p. P.)

Der Einzelzimmerzuschlag liegt bei 350,– EUR p. P.

Folgende Termine mit einer max. Gruppengröße von 25 Personen sind zum Sonderpreis buchbar:

Jan. 16./23./30.

Feb. 06./13./20./27.

März 05./12.

Weitere Informationen zu dieser Rundreise finden Sie unter: http://www.miller-reisen.de/Reisen.Mexiko.Laender-Rundreisen.6792.html

Naturwunder Costa Ricas jetzt günstiger!

Als besonderes Special bieten wir die 14 Tage Kleingruppenrundreise „Naturwunder Costa Ricas“ günstiger an.

Programm und Leistungen gemäss Miller Reisen Katalog Seite 96-97.

Die Reise geht ab/bis Frankfurt mit Delta Airlines über Atlanta nach San Jose und zurück in der Economy Class.

Termin:  23.01.12 bis 05.02.12

Preise: 2.480,00 EUR pro Person im Doppelzimmer

Einzelzimmer-Zuschlag: 455,00 EUR pro Person.

Also 170,00 EUR pro Person günstiger als im Katalog!

Weitere Informationen zu dieser Reise: http://www.miller-reisen.de/Reisen.Costa_Rica.Laender-Rundreisen.6768.html

Ihre Rechte als Fluggast: Muss ich mir das gefallen lassen?

Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Jedoch  verlaufen diese nicht immer zur Zufriedenheit der jeweiligen Reisenden ab. Häufig tritt der erste Ärger schon beim Abflug auf. Der Flieger kommt verspätet oder noch schlimmer der Flug wird annulliert.

Es stellt sich sodann die Frage: „Muss ich mir das gefallen lassen“?

Hierauf ist ein entscheidendes Nein zu antworten!!

Zur  Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren gegenüber EU-Fluggesellschaften oder Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EU-Gebiet fliegen, ist am 17. Februar 2005 die Fluggastrechteverordnung  in Kraft getreten.

Regelungsgebiete sind:

• Nichtbeförderung bei Überbuchung

• Annullierung von Flügen

• Große Verspätungen

• Nicht durchgeführte Flüge innerhalb von Pauschalreisen

Leistungsverpflichtete sind:

Anbieter von

Linienflügen

Charterflügen

Billigflügen

Es ist dabei darauf zu achten, dass bei Pauschalreisen die Ansprüche aus der Fluggastverordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen sind, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft.

Umfang der Ansprüche bestimmt sich danach, ob eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung vorliegt.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat der Passagier Anspruch auf:

• Erstattung des Ticketpreises

• frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort

• frühestmögliche Beförderung zum Zielort

• Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

•  250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km

•  400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km

•  600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2 Stunden nach dem geplanten Flug eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50% kürzen.

Der Passagier hat bei Annullierung Anspruch wahlweise auf:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat

Als weitere Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.
  • Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen.

Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ eingetreten, daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. November 2009) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (BGH vom 12.11.2009, AZ: XaZR 76/07).

Würden technische Defekte, die in den Verantwortungs- und Risikosphäre des Luftfahrtunternehmers angesiedelt sind, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fallen, so liefen die Regelungen der EU-Verordnung Nr. 261/2004 weitgehend ins Leere. Denn dann beriefen sich alle Luftfahrtunternehmen bei Störungen in der Durchführung ihres Flugbetriebes stets auf technische Defekte, um sich der Haftung zu entziehen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009, AZ: 22 S 215/08).

Bei direkten Anschlussflügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einzelner Teilstrecken maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei Annullierung kann nichts anderes gelten.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 09.07.2009 (Az.: C 204/08) klargestellt, dass die Klage gegen Fluggesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten der EU auch am Gericht des Abflug- oder Ankunftsortes erhoben werden kann.

Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.

Bericht von Rechtsanwältin Diana Federau, Beyerlin Anwälte, die Ihnen bei Rückfragen sehr gerne zur Verfügung steht.

Mit dem Zug von Frankfurt nach New York

Wer schon immer einmal davon geträumt hat auf die längste Zugreise der Welt zu gehen, der kann sich ab 2045 voraussichtlich diesen Traum erfüllen.

Vor allem diejenigen, die schon einmal mit der legendären Transsibirischen Eisenbahn unterwegs waren, können das jetzt noch übertreffen. Denn der Kreml genehmigte jetzt einen  Megatunnel zwischen Russland und USA.

Das 104 Kilometer lange Projekt, das Alaska mit Sibirien verbindet, soll Gütertransporte erleichtern, wird aber frühestens 2045 fertiggestellt. Umfangreiche Vorarbeiten sind noch zu leisten.

Die Idee existierte schon unter Zar Nikolaus II. vor über 100 Jahren, nun soll eine direkte Zugverbindung zwischen Russland und den USA Realität werden. Wie die britische Tageszeitung “Daily Mail” berichtet, gab der Kreml nun grünes Licht für das rund 70 Milliarden teure Vorhaben. Verlaufen soll dieser besondere Tunnel unter der Beringstraße, der Meerenge zwischen dem östlichsten Punkt Asiens und dem westlichsten Punkt Nordamerikas.

Bevor es allerdings so weit ist, müssen auf beiden Seiten noch Schienennetze ausgebaut werden. Moskau plant dies in Sibirien bis zum Jahr 2030. Der Bau des Tunnels soll dann noch einmal 15 Jahre in Anspruch nehmen. Befürworter versprechen sich von dem Megaprojekt vor allem einen günstigeren, schnelleren und sichereren Weg, um Güter zu transportieren, als mit Containerschiffen. Circa drei Prozent des weltweiten Warentransports könnten durch den Tunnel bewältigt werden.

Doch nicht nur im Waren-, sondern auch für den Personenverkehr könnte der Bau Rekordverdächtiges leisten. Erstmals wäre es dann möglich, mit dem Zug von London über Moskau nach New York zu reisen – ein langwieriger Spaß, würde die Reise doch, laut “Daily Mail”, knapp 15 Tage dauern.

Neben den Transportmöglichkeiten steckt auch ein Stück Symbolik in diesem Projekt. “Bauen wir ein Bindeglied zwischen unseren beiden großen Nationen”, erhoffte sich Alaskas verstorbener Gouverneur Walter Hickel 2010 im deutschen Magazin “P.M.”, dem Weltfrieden etwas näher zu rücken. Für die Politik bleibt dafür immerhin noch 34 Jahre Zeit.

Sind Sie an dieser außergewöhnlichen Zugreise interessiert? Miller Gruppenreisen weltweit nimmt schon Reservierungen entgegen…. :-)

 

Quelle: kleinezeitung.at vom 05.09.2011

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